Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde mit Urteil vom 27.02.2014 (III R 60/13) darüber entschieden, ob der Ausbildungsbetrieb eines Auszubildenen eine regelmäßige Arbeitsstätte ist, oder ob er zum Ansatz von Reisekosten führen kann. Der BFH entscheidet, dass der Auszubildene dem Ausbildungsbetrieb dauerhaft zugeordnet ist und somit keine Reisekosten anzusetzen sind.
Ist ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet und sucht er diesen fortdauernd auf, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen, so ist der Ausbildungsbetrieb regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis Ende 2013 geltenden Fassung.
Allein der Umstand, dass ein Ausbildungsdienstverhältnis regelmäßig zeitlich befristet ist, reicht nicht aus, um dem Ausbildungsbetrieb die Qualifikation als regelmäßige Arbeitsstätte zu versagen.
Fahrtkosten von Auszubildenden zu einem derartigen Ausbildungsbetrieb sind daher nur mit der Entfernungspauschale des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG in der bis Ende 2013 geltenden Fassung als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Es kommt damit nur zum Ansatz der Entfernungspauschale. Etwas anderes gilt, wenn der Auszubildene die Berufsschule besucht. Hier sind regelmäßig Reisekosten anzusetzen.
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