Zum Verständnis des nachfolgendes Textes erläutern wir zunächst mal den Unterschied zwischen einer handelsrechtlichen und einer steuerrechtlichen Gutschrift:
Handelsrecht: Der Kunde gibt eine zuvor gekaufte Ware zurück und bekommt dafür vom Lieferanten eine Gutschrift (Rechnungskorrektur). Der Lieferant bleibt – wie schon in der ursprünglichen Rechnung – der Leistungserbringer.
Steuerrecht: Der Lieferant rechnet Leistungen des Kunden (z. B. Vermittlungen, Provisionen) ab. Der Kunde ist der Leistungserbringer.
Künftig muss eine steuerrechtliche Gutschrift ausdrücklich als solche bezeichnet werden, das (ggf. elektronische) Dokument muss also zwingend die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Fehlt diese Angabe oder wird eine andere Bezeichnung gewählt, so kann der Leistungsempfänger keine Vorsteuer geltend machen.
Ursprünglich sollte die Neuregelung schon mit dem „Jahressteuergesetz 2013“ in Kraft treten. Dieses hatte jedoch im Bundesrat keine Zustimmung erhalten. Man hat nun nach monatelangen Verhandlungen am 5. Juni 2013 im Vermittlungsausschuss einen Kompromiss erarbeitet und beschließt nun im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) sozusagen ein „Jahressteuergesetz 2013 light“, welches am 7. Juni 2013 den Bundestag passiert hat. und nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten am Tag nach seiner Verkündung, also voraussichtlich noch im Juni 2013 in Kraft treten wird.
NACHTRAG: Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz tritt grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil I ist am 29.6.2013 erfolgt (BGBl 2013 I S. 1809). Damit sind die Neuregelungen ab dem 30.6.2013 anzuwenden.
Auf der steuerrechtlichen Gutschrift muss die Steuernummer des Leistungserbringers, also die des Kunden notiert sein. Dieser muss auch die Umsatzsteuer für diese Leistung abführen.
Handelsrechtliche Gutschrift muss umbenannt werden
Nun ergibt sich das Risiko, dass die Verwendung des Begriffs im Sinne des Handelsrechts (Rechnungskorrektur) negative umsatzsteuerliche Folgen für den Gutschriftsempfänger auslösen könnte. Wenn es steuerrechtlich nun „Gutschrift“ heißen muss, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass eine handelsrechtliche Gutschrift künftig einen anderen Namen (z.B. Stornorechnung, Rechnungskorrektur) erhalten muss, um Verwechselungen auszuschließen.
Wer künftig eine „Gutschrift“ in den Händen hält, muss die darauf enthaltene Umsatzsteuer auch dann abführen, wenn diese fehlerhaft ist (§ 14c Umsatzsteuergesetz – UStG), weil es sich womöglich um eine Rechnungskorrektur handelt. Sofern der Gutschriftempfänger in diesem Fall bei Zugang nicht widerspricht, bleibt die Wirkung der Gutschrift als Rechnung bestehen (vgl. Langer/Hammerl, NWB 2013, S. 1278 ff.; Beer, BB 2012 S. 2859 ff.).
NACHTRAG 29. Oktober 2013:
Die Finanzverwaltung sieht das Problem der Verwechselung mit der „Rechnungskorrektur“ nicht so eng, wie viele Steuerberater. Im Anwendungserlass schreibt sie:
Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG.
Aber auch:
Wird in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss das Dokument die Rechnungsangabe „Gutschrift“ enthalten. Zudem muss aus dem Dokument zweifelsfrei hervorgehen, über welche Leistung als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abgerechnet wird. In dem Dokument sind Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.
Auch wenn die Finanzverwaltung das Problem nicht so eng sieht, sollte man der kaufmännischen Gutschrift dennoch einen neuen Namen, also z.B. „Korrektur-Rechnung“ vergeben.
Kommentare
Warum muss das in Deutschland immer so kompliziert, aufwendig und bürokratisch sein. Kann man nicht mal ein einfaches System machen, das einfach funktioniert ohne Unmengen an Verwaltung zu verursachen?
Das Problem ist, dass Haufe in seinem Lexware den o.a. Sachverhalt überinterpretiert hat und die Gutschrift in Lexware komplett abgeschafft hat.
Ich sehe ein, dass eine Rechnungskorrektur Rechnungskorrektur heißen muss, aber deswegen gibt es doch nach wie vor Gutschriften.
Wie soll man denn jetzt eine Gutschrift erstellen wenn es sich NICHT um eine Rechnungskorrektur handelt (z.B. Provisionsleistung)???
Nein, Lexware hat den Sachverhalt völlig korrekt interpretiert. Gutschriften sind und waren schon immer EINKAUFS-Aufträge. Vermutlich setzen Sie Faktura+Auftrag ein und dort gibt es (mit Ausnahme der Bestellung) gar keine Einkaufsaufträge. Sie haben dann also bisher die Gutschriften, die jetzt Rechnungskorrekturen heißen, als Einkaufsauftrag verwendet. Damit haben Sie Sie Kosten als negative Erlöse gebucht und das ist im Zweifelsfall Bilanzfälschung.
Die Gutschriften (z.B. für Provisionen) gibt es ab der Version Warenwirtschaft pro.