Was ist Buchführungshilfe? Was ist erlaubt - was ist verboten?
Das Problem:
Das sogenannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe wird in § 6 Steuerberatungsgesetz (StBerGStBerG:
Steuerberatungsgesetz (Gesetz)
Im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/ zu finden.) eingeschränkt. Die Erledigung laufender Buchhaltungsarbeiten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wird dort auch Personen mit einer Abschlussprüfung in einem kaufmännischen, steuerberatenden oder wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf und einer anschließenden dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Buchhaltungswesen gestattet. Für diesen Personenkreis wird außerdem das Werbeverbot gelockert (§ 8 Abs. 1 StBerGStBerG:
Steuerberatungsgesetz (Gesetz)
Im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/ zu finden.).
In § 6 Nr. 4 StBerGStBerG:
Steuerberatungsgesetz (Gesetz)
Im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/ zu finden. heißt es ausdrücklich, dass das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen nicht gilt für
"das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens hauptberuflich tätig gewesen sind."
Das "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", insbesondere die Kontierung und das Erteilen von Buchungsanweisungen ist danach den entsprechend fachlich qualifizierten Personen gestattet. Gleiches gilt für die laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteueranmeldungen. Mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern, beispielsweise das Verbuchen von kontierten Belegen, können dagegen auch von buchhalterisch nicht vorgebildeten Personen ausgeführt werden (§ 6 Nr. 3 StBerGStBerG:
Steuerberatungsgesetz (Gesetz)
Im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/ zu finden.). In § 8 Absatz 1 StBerGStBerG:
Steuerberatungsgesetz (Gesetz)
Im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/ zu finden. wird festgelegt, dass für die oben genannten Tätigkeiten – einschließlich des Kontierens – das Verbot der Werbung nicht gilt.
Die reine betriebswirtschaftliche Organisationsberatung, wie beispielsweise Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems oder der zu benutzenden Geräte und der Art und Weise der Belegübernahme, unterliegt nicht den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes. Für diese Art von Beratungstätigkeit gilt die grundsätzliche Gewerbefreiheit in der Bundesrepublik Deutschland.
Aus Merkblatt "Erledigung laufender Buchhaltungsarbeiten durch selbstständig Gewerbetreibende" der IHK zu Coburg
Die Lösung:
Wir übernehmen für Sie das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, jedoch ausschließlich im Rahmen der Beschränkungen des StBerGStBerG:
Steuerberatungsgesetz (Gesetz)
Im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/ zu finden..
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